OLG München - Beschluss vom 22.01.2019
32 W 1907/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 1164/18
LG München II, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 695/17

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen, hilfsweise auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet

OLG München, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 32 W 1907/18

DRsp Nr. 2019/3391

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen, hilfsweise auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet

Macht der Kläger mit dem Hauptantrag die Räumung und Herausgabe von Mieträumen und hilfsweise die Feststellung geltend, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, so handelt es sich um denselben Gegenstand .S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.11.2018, Az. 7 C 695/17, abgeändert: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 87.000,00 festgesetzt.

2.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird verworfen.

3.

Die Beklagtenvertreter tragen die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit der Klage vom 07.06.2017 verlangte der Kläger als Eigentümer einer Immobilie in von den Beklagten als Mietern die Rückgabe am 30.06.2017, gestützt auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 19.10.2016.

Der Kläger kündigte erneut mit Datum vom 02.08.2017 zum 30.04.2018, hilfsweise zum 31.12.2019. Der Kläger kündigte erneut mit Datum vom 19.10.2017 zum 31.12.2019.