OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.1985
8 W 25/85
Normen:
BGB § 537;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.03.1985

Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen in einer Mietwohnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.1985 - Aktenzeichen 8 W 25/85

DRsp Nr. 2017/4000

Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen in einer Mietwohnung

1. Bei Störungen des Wohnsitzes erscheint es sachgerecht, das Interesse des Klägers an einem Unterbleiben der Störung (hier: Betrieb von Waschmaschine und Wäschetrockner zur Nachtzeit und in den Mittagsstunden) bemisst sich nach der Höhe der Mietminderung (§ 537 BGB), die bei einer Beeinträchtigung der behaupteten Art gerechtfertigt wäre. 2. Der Betrieb einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners zur Nacht- und in der Mittagszeit in einer Nachbarwohnung rechtfertigt eine Mietminderung von 10%, die auf den Jahresbetrag hochzurechnen ist.

Tenor

Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 800,-- DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 537;

Gründe