OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2009
I-24 W 16/09
Normen:
GKG § 3; GKG § 41;
Fundstellen:
MietRB 2009, 292
WuM 2009, 543
ZMR 2010, 177
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 92/08
AG Mettmann, - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 491/07

Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden Prozessvergleichs; Höhe des Streitwerts bei Mietminderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen I-24 W 16/09

DRsp Nr. 2009/18871

Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden Prozessvergleichs; Höhe des Streitwerts bei Mietminderung

1. Ist neben der Räumung einer Wohnung auch die Rückgabe eines unentgeltlich überlassenen Grundstücks (Teil eines Gartens) Streitgegenstand, so ist jene mit Hilfe einer Schätzung gesondert zu bewerten. 2. Werden in einem "Mehrvergleich" Streitgegenstände miterledigt, die im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen sind, sind diese nach allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten und erhöhen den Gegenstandswert des Vergleichs. 3. Vereinbaren die Parteien in dem "Räumungsvergleich" für den Mieter eine "Umzugskostenbeihilfe", so wirkt diese sich nicht werterhöhend aus, wenn die Parteien darüber nicht gestritten haben. 4. Zur Bewertung einer Vergleichsabrede, in der der Wohnungsmieter auf Räumungsschutz verzichtet. 5. Bei Streitigkeiten der Mietvertragsparteien über eine mangelbedingte Mietminderung ist nicht der Mangelbeseitigungsaufwand, sondern die auf ein Jahr begrenzte, den Mängeln entsprechende Mietminderung zum Bewertungsmaßstab zu nehmen. 6. Da der Anspruch auf Rückbau der Mietsache nicht von dem Räumungsanspruch umfasst ist, ist er auch gesondert zu bewerten.

Tenor: