1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. April 2009 – Einzelrichter – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
2. Unter Abänderung der unter Ziff. 1 genannten Beschlüsse werden
der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 96.526,26 €
und der Gegenstandswert des Vergleichs auf 103.941,59 €
festgesetzt.
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