OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2009
I-24 W 32/09
Normen:
GKG § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1934
JurBüro 2010, 423
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 74/05

Streitwert eines Prozessvergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Forderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen I-24 W 32/09

DRsp Nr. 2010/9116

Streitwert eines Prozessvergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Forderungen

1. Wenn die Parteien in einem Prozessvergleich zugleich Regelungen über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben, führt dies zu einer Erhöhung des Streitwerts nicht nur für den Vergleich, sondern auch für den Rechtsstreit. 2. Ebenso sind die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage nicht nur dann zu addieren, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, sondern auch dann, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich über die Klageforderung und die Hilfswiderklage endet; dabei betrifft die Streitwerterhöhung auch in diesem Fall nicht nur den Vergleich, sondern auch den Rechtsstreit.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. April 2009 – Einzelrichter – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

2. Unter Abänderung der unter Ziff. 1 genannten Beschlüsse werden

der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 96.526,26 €

und der Gegenstandswert des Vergleichs auf 103.941,59 €

festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe