OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2004
I-10 W 61/04
Normen:
GKG § 16 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 240
OLGReport-Düsseldorf 2005, 74
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 51/03

Streitwert für eine Räumungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen I-10 W 61/04

DRsp Nr. 2005/7172

Streitwert für eine Räumungsklage

1. Der Streitwert einer Räumungsklage ist nach dem mit dem Mieter vereinbarten Entgelt, nämlich dem Mietzins, zu bemessen. 2. Zu dem Entgelt gehört auch eine nicht nähere aufgeschlüsselte Nebenkostenpauschale sowie die Mehrwertsteuer. 3. Der Streitwert bleibt unverändert, wenn die Räumungsklage gegen den Hauptmieter wegen angeblicher Untervermietung auf die Untermieter erweitert wird.

Normenkette:

GKG § 16 § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 51/03
Fundstellen
NZM 2005, 240
OLGReport-Düsseldorf 2005, 74