OLG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2004
4 W 106/03
Normen:
GKG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 502

Streitwert für eine Räumungsklage; Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Nebenkosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 4 W 106/03

DRsp Nr. 2005/3759

Streitwert für eine Räumungsklage; Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Nebenkosten

Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Räumungsklage sind Vorauszahlungen des Mieters auf verbrauchsunabhängige Nebenkosten zu berücksichtigen

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen
MDR 2004, 502