OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2009
I-10 W 102/09
Normen:
GKG § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2010, 600

Streitwert für eine Räumungsklage nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen I-10 W 102/09

DRsp Nr. 2009/25558

Streitwert für eine Räumungsklage nach Beendigung des Mietverhältnisses

Der Streitwert für eine Räumungsklage bemisst sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahresmietzins. Dieser ist aus dem höchsten Entgelt zu errechnen, wenn eine Staffelmiete vereinbart ist.

Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Streitwertbeschluss der Kammer vom 27.08.2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Der Streitwert für den Räumungsantrag wird auf 9.996,00 € (= 12 x 700,00 € x 19 % MWSt.) und für den Vergleich auf 18.088,00 € (= 9.996,00 € + 6.378,00 € + 1.713,60 €) festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2;

Gründe: