BGH - Beschluß vom 17.03.2004
XII ZR 162/00
Normen:
ZPO § 3 § 9 ; GKG § 17 Abs. 4 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 378
MDR 2004, 1437
NZM 2004, 423
Rpfleger 2004, 585
WuM 2004, 368
ZMR 2004, 494
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete

BGH, Beschluß vom 17.03.2004 - Aktenzeichen XII ZR 162/00

DRsp Nr. 2004/7158

Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete

»a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ; GKG § 17 Abs. 4 § 19 Abs. 1 ;

Gründe: