OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.11.2000
4 W 53/00
Normen:
GKG (1975) § 16 Abs. 2 § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 41 Abs. 2 § 63 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NZM 2001, 420
OLGReport-Zweibrücken 2001, 260
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 81/00

Streitwert für Räumung einer Mietwohnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 4 W 53/00

DRsp Nr. 2001/6983

Streitwert für Räumung einer Mietwohnung

»1. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 16 Abs. 2 GKG (Räumung einer Mietwohnung) ist die gesamte Gegenleistung des Mieters Grundlage der Berechnung und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer. 2. Ein Abschlag wegen des auf die Miete entfallenden Teils der Nebenkosten ist nicht vorzunehmen, wenn diese nicht unterscheidbarer Teil des festen Mietzinses sind.«

Normenkette:

GKG (1975) § 16 Abs. 2 § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 41 Abs. 2 § 63 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2, Abs. 3 GKG zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für die Anträge Nrn. 1 und 2 auf insgesamt 73 500,-- DM festzusetzen.