OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.1999
2 W 15/99
Normen:
ZPO §§ 3 485 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau - Streitwertbeschluss vom 31.05.1999,

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren wegen Mängelbeseitigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 2 W 15/99

DRsp Nr. 2001/10117

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren wegen Mängelbeseitigung

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Gegenstandswert nach den von dem Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten und nicht nach den Angaben des Antragstellers zu bemessen.

Normenkette:

ZPO §§ 3 485 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Streitwert war auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen ... und unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Sachverständigengutachten (S. 7 unten, 8 oben) aufgeführten Eigenleistungen der Parteien, die unwidersprochen mit einem Zeitaufwand von 20 Stunden konkretisiert worden sind, auf 11.000,- DM festzusetzen.