Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Streitwert war auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen ... und unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Sachverständigengutachten (S. 7 unten, 8 oben) aufgeführten Eigenleistungen der Parteien, die unwidersprochen mit einem Zeitaufwand von 20 Stunden konkretisiert worden sind, auf 11.000,- DM festzusetzen.
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