OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.04.1994
11 AR 3/94
Normen:
ZPO §§ 6, 8, 36 Nr. 6, § 281 ;
Fundstellen:
Justiz 1995, 224
WuM 1994, 338
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 587/93

Streitwert: Miete - Pacht - Anwendbarkeit von § 8 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 11 AR 3/94

DRsp Nr. 2001/5541

Streitwert: Miete - Pacht - Anwendbarkeit von § 8 ZPO

1. Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses ist gem. § 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses, und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheiden. 2. Bei Verträgen von bestimmter Dauer richtet sich der auf die streitige Zeit entfallende Betrag, der in erster Linie für die Wertberechnung maßgebend ist, nach dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit. 3. Bei Verträgen mit unbestimmter Dauer endet der Zeitraum - jedenfalls, soweit feststeht, daß und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung in jedem Falle endet - mit dem Tag, auf den derjenige Vertragspartner den Vertrag hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet.

Normenkette:

ZPO §§ 6, 8, 36 Nr. 6, § 281 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht Karlsruhe ist für den Rechtsstreit zuständig.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von angemieteten Geschäftsräumen in Anspruch.