BGH - Beschluß vom 15.06.1994
XII ZB 32/94
Normen:
ZPO § 2, § 3 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 3232
NJW-RR 1994, 1092
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Osterholz-Scharmbeck,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen XII ZB 32/94

DRsp Nr. 1995/6933

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

Den Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft hat das Gericht gem. den §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Ist Rechtsmittelkläger die zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Partei, so ist deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, maßgebend. Bei der Bewertung dieses Interesses ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.

Normenkette:

ZPO § 2, § 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Auskunft über alle von ihm in den letzten zwölf Monaten vor Rechtshängigkeit (28.4.93) erzielten Brutto- und Nettoeinkünfte zu erteilen und diese zu belegen. "