BGH - Beschluß vom 29.10.2008
XII ZB 75/08
Normen:
ZPO § 3 § 8 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 183
JurBüro 2009, 89
NJW-RR 2009, 156
NZM 2009, 51
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 137/07
AG Lippstadt, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 414/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des (Nicht)Bestehens einer Mitgliedschaft in einem Fitnessclub

BGH, Beschluß vom 29.10.2008 - Aktenzeichen XII ZB 75/08

DRsp Nr. 2008/21812

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des (Nicht)Bestehens einer Mitgliedschaft in einem Fitnessclub

In Anlehnung an § 8 ZPO sind Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des (Nicht)Bestehens der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub nach den bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin anfallenden Mitgliedsbeiträgen zu bemessen, wobei ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen ist.

Normenkette:

ZPO § 3 § 8 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Fitnessclub des Klägers durch Kündigung erloschen ist.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 312 EUR nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessclub des Klägers durch die Kündigung vom 14. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit am 31. Juli 2008 endet. Es hat die Berufung nicht zugelassen.