BGH - Beschluß vom 30.09.1998
XII ZR 163/98
Normen:
ZPO § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 8 Streitige Zeit 1
NZM 1999, 21
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung; Streitwert bei negativer Feststellungsklage betreffend das Bestehen eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen XII ZR 163/98

DRsp Nr. 1998/19670

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung; Streitwert bei negativer Feststellungsklage betreffend das Bestehen eines Mietverhältnisses

1. Der Streitwert und Wert der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozeßkosten geht. 2. Bei einer negativen Feststellungsklage betreffend die Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisse errechnet sich der Wert der Beschwer aus dem Mietzins, der in der streitigen Zeit zu zahlen gewesen wär. Kündigt der Vertragspartner seinerseits, so ist der Zeitraum bis zum Ende der vertragsgemäßen Nutzung zugrundezulegen.

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil beschwert:

a) durch die Abweisung ihrer Klage,

b) durch die zu ihren Lasten erfolgte Feststellung der Nicht-Beendigung des Mietverhältnisses durch ihre Kündigung vom 5. Januar 1997 (Widerklageantrag zu 1) und

c) durch die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung (Widerklageantrag zu 2).

Zu c):