Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil beschwert:
a) durch die Abweisung ihrer Klage,
b) durch die zu ihren Lasten erfolgte Feststellung der Nicht-Beendigung des Mietverhältnisses durch ihre Kündigung vom 5. Januar 1997 (Widerklageantrag zu 1) und
c) durch die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung (Widerklageantrag zu 2).
Zu c):
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