OLG Hamburg - Beschluss vom 23.04.1969
4 W 20/69
Normen:
BGB §§ 566 580 ; GKG § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.02.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 335/68

Streitwert: Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.1969 - Aktenzeichen 4 W 20/69

DRsp Nr. 2003/6785

Streitwert: Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses

Zur Bemessung des Streitwerts bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses.

Normenkette:

BGB §§ 566 580 ; GKG § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert auf 4.200 DM, festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Klägerin eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.800 DM begehrt, ist zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise sachlich gerechtfertigt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist auf 2.700 DM festzusetzen.

Der Streitwert des Antrages auf Feststellung, dass die von den Beklagten zum 31. März 1969 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam ist, beträgt 1.800,- DM. Er bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 GKG, denn der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung ist zugleich ein Streit über die Fortdauer des Mietverhältnisses (vgl. OLG Bamberg, NJW 1953, 230, 231; OLG Celle, MDR 1958, 167; Gerold, Streitwert, 1959, S. 200 Rdn. 17). Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Zinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.