KG - Beschluss vom 22.12.2005
12 W 46/05
Normen:
ZPO § 3 § 9 ; GKG § 41 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 957
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 20/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 481/03

Streitwertbemessung bei Klage auf zukünftig bis zu einer Räumung gewerblicher Mieträume zu zahlende Nutzungsentschädigung

KG, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 12 W 46/05

DRsp Nr. 2006/21237

Streitwertbemessung bei Klage auf zukünftig bis zu einer Räumung gewerblicher Mieträume zu zahlende Nutzungsentschädigung

»Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. In einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ; GKG § 41 ;

Entscheidungsgründe:

I

Der Beklagte zu 1) hat sich in dem am 12. April 1999 geschlossenen Mietvertrag zur Zahlung eine Miete in Höhe von 1.020,00 DM zuzüglich eines Heizkostenvorschusses von 160,00 DM verpflichtet. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Räumung sowie die Zahlung rückständiger Mieten begehrt und des Weiteren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zukünftig bis zur Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der Brutto-Miete zu zahlen.