1) Soweit die Beklagten geltend machen, dass sie keinen Anlass zur Erhebung der Räumungsklage gegeben hätten, so dass insoweit der Klägerin nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits hätten auferlegt werden müssen, wiederholt sie in der Beschwerdebegründung lediglich ihren Vortrag im Einspruchsschriftsatz vom 16.3.2005. Diesen hat das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 9.5.2005 zutreffend gewürdigt; der Senat nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug.
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