KG - Beschluss vom 25.08.2005
8 W 37/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ; GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 974
ZMR 2005, 951
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 104 O 75/04 - 09.05.2005 u. 03.03.2005,

Streitwertbemessung für Räumungsklage des Vermieters gegen den Untervermieter

KG, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 8 W 37/05

DRsp Nr. 2005/15895

Streitwertbemessung für Räumungsklage des Vermieters gegen den Untervermieter

»Zur Bemessung des Streitwerts für eine Räumungsklage des (Haupt)Vermieters gegen den Untermieter.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ; GKG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1) Soweit die Beklagten geltend machen, dass sie keinen Anlass zur Erhebung der Räumungsklage gegeben hätten, so dass insoweit der Klägerin nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits hätten auferlegt werden müssen, wiederholt sie in der Beschwerdebegründung lediglich ihren Vortrag im Einspruchsschriftsatz vom 16.3.2005. Diesen hat das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 9.5.2005 zutreffend gewürdigt; der Senat nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug.