OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2007
I-24 W 82/07
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 301
OLGReport-Düsseldorf 2008, 579
OLGReport-Düsseldorf 2008, 720
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 58/07

Streitwerterhöhung bei Räumungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen I-24 W 82/07

DRsp Nr. 2008/12441

Streitwerterhöhung bei Räumungsklage

Begehrt der Kläger die Räumung eines Grundstücks "unter Entfernung aller Aufbauten", so erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die zu schätzenden Abbruchkosten.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung einer ihm - angeblich - ohne Mietvertrag überlassenen Grundstücksteilfläche in Anspruch genommen mit der im Klageantrag formulierten Maßgabe: "... unter Entfernung aller Aufbauten vollständig geräumt als ebenerdige Freifläche an die Klägerin herauszugeben". In der Klagebegründung hat die Klägerin daraufhingewiesen, der Beklagte habe auf dem Grundstück eine von ihm nun zu entfernende Halle errichtet. Das Landgericht hat nach Klagerücknahme den Streitwert entsprechend dem für angemessen gehaltenen Jahresmietwert der Grundstücksfläche auf 7.497,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen geltend, die fiktiven Abbruchkosten seien dem Streitwert hinzuzurechnen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.