OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.02.2004
19 W 9/04
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 985 ; BGB § 546 ;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 536/03

Streitwertfestsetzung für Räumungsklage gegen Ehepartner des Mieters

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 19 W 9/04

DRsp Nr. 2004/5710

Streitwertfestsetzung für Räumungsklage gegen Ehepartner des Mieters

»Der Streitwert ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG festzusetzen, wenn die Räumung einer Mietwohnung gegenüber einem in dieser lebenden Ehepartner begehrt wird, auch wenn dieser nicht Vertragspartner des Mietvertrages geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klage nur auf § 985 BGB gestützt ist, der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt aber auch einen Anspruch aus § 546 BGB n.F. rechtfertigt.«

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 985 ; BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten ersichtlich im eigenen Namen eingelegte (weil sonst unzulässig, vergl. OLGR Naumburg 2001, 131) sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.