BGH - Urteil vom 27.11.1984
VI ZR 49/83
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1985, 643
DRsp I(145)295c-e
JZ 1985, 248
NJW 1985, 484
VersR 1985, 243
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Streupflicht von Wohnungseigentümern

BGH, Urteil vom 27.11.1984 - Aktenzeichen VI ZR 49/83

DRsp Nr. 1992/4651

Streupflicht von Wohnungseigentümern

»Zur Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern für die Erfüllung der Streupflicht.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der Streupflicht durch die Beklagten.

Die Beklagten sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 4 im ersten Obergeschoß des Hauses S.-Straße 43 in H.; sie hatten ihre Wohnung an den Kläger und seine Ehefrau vermietet. Das Haus besteht aus insgesamt 3 Etagen mit je 3 Eigentumswohnungen. Zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft war seit Anfang 1977 der (Mit)Eigentümer der Wohnung Nr. 3, Gerhard V., bestellt. Der (Mit)Eigentümer der Wohnung Nr. 1, Peter U., war als Hauswart tätig.

Am 23. Januar 1977 kam die damals 55-jährige Ehefrau des Klägers gegen 8.00 Uhr auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus infolge Glatteis zu Fall und verletzte sich so schwer, daß sie auf dem Transport zum Krankenhaus verstarb. Im Raum H. war seit 7.00 Uhr Regen gefallen, der - bis mindestens 10.00 Uhr - auf dem (leicht) gefrorenen Boden sofort zur Bildung von Glatteis führte. Von seiner Arbeitsstelle aus hatte der Kläger seine Ehefrau von dem Glatteis vor dem Haus unterrichtet. Diese war daraufhin nach draußen gegangen, um zu streuen.