KG - Beschluss vom 26.11.2012
8 W 77/12
Normen:
GKG § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 16/11

Strietwert einer Räumungsklage gegen den Untermieter

KG, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 8 W 77/12

DRsp Nr. 2013/1339

Strietwert einer Räumungsklage gegen den Untermieter

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 21. September 2012 wird der Beschluss der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 abgeändert und der Streitwert erster und zweiter Instanz jeweils auf 3.253,70 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2;

Gründe: