BGH - Urteil vom 30.06.1993
XII ZR 161/91
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
BB 1993, 1760
BGHR BGB § 535 Satz 1 Gebrauchsgewährung 4
MDR 1993, 972
NJW-RR 1993, 1159
WM 1993, 1857
ZIP 1993, 1167
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Stromversorgung gewerblicher Räume

BGH, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XII ZR 161/91

DRsp Nr. 1993/2539

Stromversorgung gewerblicher Räume

»Ein Mietvertrag über gewerbliche Räume berechtigt den Vermieter nicht ohne weiteres, die vermieteten Räume statt ihres an sich möglichen Anschlusses an die öffentliche Stromversorgung selbst mit elektrischer Energie zu versorgen; vielmehr bedarf es dazu grundsätzlich einer ausdrücklichen Absprache.«

Normenkette:

BGB § 535;

Tatbestand:

Die Klägerin mietete durch schriftliche Verträge vom 3. Juni 1988 vom Beklagten zwei Etagen in dessen Anwesen H. Straße in M. zur gewerblichen Nutzung. Durch Nachtrag vom 16. Juni 1988 wurde vereinbart, daß die Mietzeit, die am 4. Juni 1988 begann, zehn Jahre beträgt. Die Stromversorgung der gemieteten Räume erfolgt über eine "kundeneigene 10-kV-Mittelspannungsanlage" des Beklagten, für die er Strom von den Stadtwerken M. bezieht. In der zu den Mietverträgen gehörenden Baubeschreibung ist zur Stromversorgung bestimmt:

"Der Vermieter erbringt bis zur Übergabe folgende Leistungen: ...Elektroanschlußkabel mit ca. ... kW Anschlußwert zu den angemieteten Räumen. Alle weiter erforderlichen Installationen sind Mietersache;... "

Den von ihm in der Zeit vom 4. Juni bis 31. Dezember 1988 gelieferten Strom berechnete der Beklagte der Klägerin mit 0, 325 DM/kWh.