BGH - Versäumnisurteil vom 17.06.2020
VIII ZR 81/19
Normen:
BGB § 139; BGB a.F. § 559 Abs. 1; BGB § 559 Abs. 2; BGB § 559b Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1173
MietRB 2020, 289
NZM 2020, 795
ZMR 2020, 925
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 173/17
LG Düsseldorf, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 13/18

Stützen einer Mieterhöhungserklärung auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen hinsichtlich Teilnichtigkeit bei unzureichender Begründung im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen; Abgrenzung der Modernisierungsmaßnahmen als bauliche Veränderungen von Erhaltungsmaßnahmen; Vornahme eines Abzugs des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage)

BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 81/19

DRsp Nr. 2020/11209

Stützen einer Mieterhöhungserklärung auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen hinsichtlich Teilnichtigkeit bei unzureichender Begründung im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen; Abgrenzung der Modernisierungsmaßnahmen als bauliche Veränderungen von Erhaltungsmaßnahmen; Vornahme eines Abzugs des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage)

a) Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht.