AG Düsseldorf, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 173/17
LG Düsseldorf, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 13/18
Stützen einer Mieterhöhungserklärung auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen hinsichtlich Teilnichtigkeit bei unzureichender Begründung im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen; Abgrenzung der Modernisierungsmaßnahmen als bauliche Veränderungen von Erhaltungsmaßnahmen; Vornahme eines Abzugs des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage)
BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 81/19
DRsp Nr. 2020/11209
Stützen einer Mieterhöhungserklärung auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen hinsichtlich Teilnichtigkeit bei unzureichender Begründung im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen; Abgrenzung der Modernisierungsmaßnahmen als bauliche Veränderungen von Erhaltungsmaßnahmen; Vornahme eines Abzugs des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage)
a) Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht.
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