BGH - Beschluss vom 15.03.2022
VIII ZR 81/20
Normen:
ZPO § 552 Abs. 1 S. 2; ZPO § 552 Abs. 2; BGB §§ 574 ff.;
Fundstellen:
MietRB 2022, 221
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 39/19
LG Heidelberg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 36/19

Stützung der Zulassung der Revision auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB; Revisionsbeschränkung auf den Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses

BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 81/20

DRsp Nr. 2022/6126

Stützung der Zulassung der Revision auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB; Revisionsbeschränkung auf den Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses

1. Die Auslegung einer Zulassungsentscheidungdarf sich nicht ausschließlich an deren Wortlaut ausrichten, sondern die Zulassungsentscheidung ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen. Dabei lässt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision den Entscheidungsgründen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, wenn die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur für einen abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist.2. Die Geltendmachung von Härtegründen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss. Sie führt lediglich dazu, dass der Mieter bei Vorliegen einer nicht mehr zu rechtfertigenden Härte auf der Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen kann und der von dem Vermieter geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch aus diesem Grund abzuweisen ist.

Tenor