BVerfG - Beschluß vom 08.01.1985
1 BvR 700/83; 1 BvR 1141/83
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 376
BBauBl 1985, 450
BVerfG, HdM Nr. 4
DRsp-ROM Nr. 1992/326
DWW 1985, 97
EuGRZ 1985, 156
JZ 1985, 528
MDR 1985, 550
NJW 1985, 2249
WM 1985, 414
WuM 1985, 75
ZMR 1985, 154
ZMR 1985, 157
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 28.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 1385/82
AG Hannover, vom 04.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 518 C 6276/83

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über Statthaftigkeit der Berufung

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 700/83; 1 BvR 1141/83

DRsp Nr. 1993/55

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über Statthaftigkeit der Berufung

»Ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (hier: Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile in Mieterhöhungsstreitigkeiten) umstritten, so ist es dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in der Regel zumutbar, hiervon vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch zu machen.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen amtsgerichtliche Urteile in Mieterhöhungsstreitigkeiten.

I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 wurde als Mieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 23,01 DM in Anspruch genommen. Das Amtsgericht gab der Klage im wesentlichen statt und verurteilte die Beschwerdeführerin, einer Anhebung um 22,91 DM zuzustimmen.

2. Der Beschwerdeführer zu 2 ist Vermieter einer Wohnung, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts bis zum 31. Dezember 1982 als öffentlich geförderter Wohnraum den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes unterlag. Für die Zeit danach erklärte sich der Mieter mit einer Erhöhung der Monatsmiete teilweise einverstanden.