BVerfG - Beschluß vom 01.04.1993
2 BvR 818/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 § 93 Abs. 1 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 § 24 S. 1 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 § 62 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 511a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 57a
NJW 1993, 3130
WuM 1994, 140
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 30.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 49/92

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Zweifelhaftigkeit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels

BVerfG, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 818/92

DRsp Nr. 1994/1019

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Zweifelhaftigkeit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels

Die Ausschöpfung des Rechtswegs ist nicht bereits dann unzumutbar, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur auf der Grundlage einer absoluten Mindermeinung fraglich erscheint.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 § 93 Abs. 1 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 § 24 S. 1 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 § 62 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 511a ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine zur Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts [AG Gelsenkirchen-Buer, Urt. v. 30.3.1992 - 9 C 49/92] wendet, betrifft in erster Linie die Frage der Rechtswegerschöpfung, wenn streitig ist, ob die Berufungssumme (§ 511 a ZPO) erreicht ist.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, die Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverstöße mit den ihnen durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; BVerfGE 77, 275 [282]; st. Rspr.).