I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine zur Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts [AG Gelsenkirchen-Buer, Urt. v. 30.3.1992 - 9 C 49/92] wendet, betrifft in erster Linie die Frage der Rechtswegerschöpfung, wenn streitig ist, ob die Berufungssumme (§
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, die Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverstöße mit den ihnen durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu erreichen (vgl. BVerfGE 22,
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