BVerfG - Beschluß vom 22.11.2000
1 BvR 479/00
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 271/99
AG Berlin-Mitte, vom 30.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 353/98

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Berücksichtigung von öffentlichen Fördermitteln bei einem Mieterhöhungsverlangen

BVerfG, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 479/00

DRsp Nr. 2001/62

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Berücksichtigung von öffentlichen Fördermitteln bei einem Mieterhöhungsverlangen

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nur zulässig, wenn die behauptete Grundrechtsverletzung bereits im Ausgangsverfahren (hier: vor den Zivilgerichten im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens) geltend gemacht wurde. 2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten, nicht jedoch bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten. Wird geltend gemacht, daß ein öffentlich gefördertes Mietobjekt nur dann wirtschaftlich ausgenutzt werden könnte, wenn erheblich höhere Mietpreise erzielbar wären, so ist darzulegen, daß die Unmöglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung gerade auf der öffentlich-rechtlichen Bindung und nicht auf der für Vermieter allgemein schwierigen Situation auf dem Wohnungsmarkt beruht.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Mieterhöhungsverlangen einer Berliner Wohnungsgesellschaft.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.