BGH - Beschluss vom 25.10.2011
VIII ZR 125/11
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 50
MDR 2011, 1464
MietRB 2012, 2
NJW 2012, 382
NZM 2012, 109
ZMR 2012, 177
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 226 C 111/10
LG Berlin, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 357/10

Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln an einem Mietobjekt

BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 125/11

DRsp Nr. 2011/19911

Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln an einem Mietobjekt

Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.146,85 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte ist Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Nettomiete beläuft sich auf 496,11 € im Monat. Zusätzlich monatlicher Vorauszahlungen in Höhe von 131 € auf die Heizkosten und in Höhe von 176 € auf die Betriebskosten ergibt sich eine Bruttomiete von 803,11 € monatlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkostennachforderungen aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2008 sowie auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung in Anspruch.