AG Hamburg-St. Georg, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 913 C 151/14
LG Hamburg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 88/14
Tätigkeit einer Behörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters durch Zahlung der Miete an den Vermieter; Erbringen von staatlichen Transferleistungen durch die Behörde i.R.d. Daseinsvorsorge; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 173/15
DRsp Nr. 2016/12754
Tätigkeit einer Behörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters durch Zahlung der Miete an den Vermieter; Erbringen von staatlichen Transferleistungen durch die Behörde i.R.d. Daseinsvorsorge; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs
Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.; sowie vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20).Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.
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