BAG - Urteil vom 11.12.2013
4 AZR 473/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 611; BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 125
ArbRB 2014, 264
AuR 2014, 387
BAG-Pressemitteilung Nr. 76/13
BAGE 147, 41
BAGE 2015, 41
BB 2014, 51
DB 2014, 1936
DB 2014, 7
EzA-SD 2013, 14
EzA-SD 2014, 9
NZA 2013, 6
NZA 2014, 900
ZIP 2013, 100
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 12/10
ArbG Nürnberg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6007/08

Tarifgebundenheit durch AnerkennungstarifvertragAuslegung einer Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 473/12

DRsp Nr. 2014/101

Tarifgebundenheit durch Anerkennungstarifvertrag Auslegung einer Bezugnahmeklausel

Der Auslegung einer vor dem 1. Januar 2002 arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats steht nicht entgegen, dass die Bezugnahme nicht ein ganzes Tarifwerk umfasst, sondern lediglich einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon. Orientierungssätze: 1. Die Auslegung einer vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats setzt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag voraus. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Tarifgebundenheit durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband (§ 3 Abs. 1 TVG) oder durch einen vom Arbeitgeber selbst geschlossenen Haustarifvertrag, der auf die Verbandstarifverträge verweist, begründet worden ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats steht es der Auslegung einer Verweisungsklausel als sog. Gleichstellungsabrede nicht entgegen, dass die Bezugnahme nicht ein ganzes Tarifwerk umfasst, sondern lediglich einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon.