LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.11.2014
5 Sa 96/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1957/13

Tarifgeltung aufgrund kleiner dynamischer Bezugnahme bei Betriebsübergang

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 96/14

DRsp Nr. 2015/7643

Tarifgeltung aufgrund kleiner dynamischer Bezugnahme bei Betriebsübergang

1. Hat der (tarifgebundene) Altarbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine kleine dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vereinbart, ohne dass dies eine Gleichstellungsabrede darstellt, so ist auch der neue Arbeitgeber nach Personalüberleitung / Betriebsübergang hieran gebunden. 2. Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013, Az. C-426/11 (A.-H.) steht dem nicht entgegen. 3 .Ein Haustarifvertrag des neuen Arbeitgebers nach Personalüberleitung / Betriebsübergang ist kein den BAT-O "ersetzender" Tarifvertrag. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Haustarifvertrag von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde. 4 .Enthält eine kleine dynamische Verweisungsklausel keine Regelung für den Fall des Arbeitgeberwechsels, so liegt keine Vertragslücke vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 01.04.2014, Aktenzeichen 1 Ca 1957/13, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag aufgrund einer vertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.