BAG - Urteil vom 03.12.2019
9 AZR 95/19
Normen:
BGB § 125; BGB § 145; BGB § 157;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 107
AuR 2020, 335
BB 2020, 1139
EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 61
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 672
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 905/18
ArbG Wuppertal, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1146/18

Tariflicher Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung seiner RegelarbeitszeitTariflicher Referenzzeitraum für die Berechnung der tariflichen RegelarbeitszeitUnschädliche Zuvielforderung bezüglich tariflicher VorgabenWirksame Übermittlung eines Vertragsänderungsbegehrens per Telefax trotz vorgeschriebener Schriftform

BAG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 95/19

DRsp Nr. 2020/6213

Tariflicher Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung seiner Regelarbeitszeit Tariflicher Referenzzeitraum für die Berechnung der tariflichen Regelarbeitszeit Unschädliche Zuvielforderung bezüglich tariflicher Vorgaben Wirksame Übermittlung eines Vertragsänderungsbegehrens per Telefax trotz vorgeschriebener Schriftform

Orientierungssätze: 1. Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, können nach § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV eine arbeitsvertragliche Anpassung ihrer Regelarbeitszeit entsprechend dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen verlangen. Der Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Arbeitnehmer die - erhöhte - Regelarbeitszeit in der Woche oder im Monat zu erbringen hat. Insoweit verbleibt es bei der arbeitsvertraglichen Regelung (Rn. 22). 2. Soweit § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV bestimmt, dass die Monate November und Dezember bei der Berechnung der Arbeitszeit ebenso außer Betracht bleiben wie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis 6 Wochen, führt dies weder zu einer zeitlichen Verschiebung noch zu einer Verlängerung des Referenzzeitraums (Rn. 27).