LAG München - Urteil vom 09.07.2015
3 Sa 169/15
Normen:
MTV Bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 18 Abschnitt B Ziff. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BGB § 151; BGB § 249; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 917/14

Tariflicher Urlaubsanspruch bei Einsatz im kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell der Bayerischen Metall- und ElektroindustrieNichtige Betriebsvereinbarung zur Urlaubsbemessung nach ArbeitsstundenUnbegründete Klage eines Maschinenbedieners auf Gewährung weiterer Urlaubstage

LAG München, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 169/15

DRsp Nr. 2015/19668

Tariflicher Urlaubsanspruch bei Einsatz im kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie Nichtige Betriebsvereinbarung zur Urlaubsbemessung nach Arbeitsstunden Unbegründete Klage eines Maschinenbedieners auf Gewährung weiterer Urlaubstage

1. Eine arbeitsvertragliche Urlaubstageregelung, die für verschiedene Arbeitszeitmodelle und -regelungen gilt, ist als Grundregelung des Urlaubs für eine 5-Tage-Woche zu verstehen und unterliegt der Umrechnung, sofern sich die Arbeitszeit auf weniger oder mehr Tage pro Woche verteilt. 2. § 18 Abschnitt B Ziff. 2 MTV Bayerische Metall- und Elektroindustrie vermittelt Arbeitnehmern im sog. kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell, die in vier Wochen an 17 Arbeitstagen arbeiten, einen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. 3. Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend von dem in § 3 Abs. 1 BUrlG enthaltenen Tagesprinzip Urlaubstage mit Arbeitsstunden in der Zeitwirtschaft berücksichtigt, die nicht der täglichen Schichtzeit des Urlaubstages entsprechen, ist wegen Gesetzesverstoßes nichtig. 4. Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend von der tariflichen Regelung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe einen höheren Urlaubsanspruch vermittelt, verstößt gegen den Tarifvorrang gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.