ArbG Passau, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 917/14
Tariflicher Urlaubsanspruch bei Einsatz im kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell der Bayerischen Metall- und ElektroindustrieNichtige Betriebsvereinbarung zur Urlaubsbemessung nach ArbeitsstundenUnbegründete Klage eines Maschinenbedieners auf Gewährung weiterer Urlaubstage
LAG München, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 169/15
DRsp Nr. 2015/19668
Tariflicher Urlaubsanspruch bei Einsatz im kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell der Bayerischen Metall- und ElektroindustrieNichtige Betriebsvereinbarung zur Urlaubsbemessung nach ArbeitsstundenUnbegründete Klage eines Maschinenbedieners auf Gewährung weiterer Urlaubstage
1. Eine arbeitsvertragliche Urlaubstageregelung, die für verschiedene Arbeitszeitmodelle und -regelungen gilt, ist als Grundregelung des Urlaubs für eine 5-Tage-Woche zu verstehen und unterliegt der Umrechnung, sofern sich die Arbeitszeit auf weniger oder mehr Tage pro Woche verteilt.2. § 18 Abschnitt B Ziff. 2 MTV Bayerische Metall- und Elektroindustrie vermittelt Arbeitnehmern im sog. kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell, die in vier Wochen an 17 Arbeitstagen arbeiten, einen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.3. Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend von dem in § 3 Abs. 1BUrlG enthaltenen Tagesprinzip Urlaubstage mit Arbeitsstunden in der Zeitwirtschaft berücksichtigt, die nicht der täglichen Schichtzeit des Urlaubstages entsprechen, ist wegen Gesetzesverstoßes nichtig.4. Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend von der tariflichen Regelung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe einen höheren Urlaubsanspruch vermittelt, verstößt gegen den Tarifvorrang gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
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