LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2016
5 Sa 200/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1096/15
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 113/15

Tarifverträge des EinzelhandelsAnspruch eines Arbeitnehmers auf Sonderzahlung und Urlaubsgeld aufgrund eines Haustarifvertrages in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 200/16

DRsp Nr. 2016/18191

Tarifverträge des Einzelhandels Anspruch eines Arbeitnehmers auf Sonderzahlung und Urlaubsgeld aufgrund eines Haustarifvertrages in der Insolvenz des Arbeitgebers

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.08.2015 - 4 Ca 1096/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des vorgenannten Urteils festgestellt wird, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 502 IN 113/15, eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.323,23 € brutto zur Insolvenztabelle zusteht.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Urlaubsgeld sowie Sonderzuwendung für das Jahr 2014 nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 25. Juli 2008 in der Fassung vom 29. Juni 2011, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Gewerkschaft ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 1993 seit dem 15. Mai 1987 als Erstverkäuferin gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 2.368,77 € beschäftigt. In § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

1. 2.