BAG - Urteil vom 26.01.2017
2 AZR 405/16
Normen:
BGB § 140; TVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 3; LPVG NRW § 70 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 16
EzA-SD 2017, 14
NZA 2017, 522
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 735/15
ArbG Düsseldorf, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4043/14

Tarifvertrag als Sperre gegen weitere Regelungen mit konkurrierendem Inhalt (sog. Regelungssperre)Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage)

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 405/16

DRsp Nr. 2017/3819

Tarifvertrag als Sperre gegen weitere Regelungen mit konkurrierendem Inhalt (sog. "Regelungssperre") Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage)

Orientierungssätze: 1. § 17 Nr. 3 MTV Banken führt nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zur Unwirksamkeit von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen, die einen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte vorsehen. 2. Dem Arbeitgeber ist es selbst dann nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu berufen, wenn er bei ihrem Abschluss wusste, dass die getroffenen Regelungen gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW verstoßen. 3. Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) entsprechend § 140 BGB kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmer die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren.