BGH - Urteil vom 15.03.2017
VIII ZR 295/15
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a; BGB § 558c; BGB § 558d; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
MDR 2017, 566
MietRB 2017, 155
NJW 2017, 2679
NJW 2017, 8
ZMR 2017, 384
ZMR 2017, 552
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 487/14
LG Tübingen, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 50/15

Tatgerichtliche Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens; Feststellung von nachträglich ungewöhnlichen Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens; Gerichtliche Vornahme eines Stichtagszuschlags zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 295/15

DRsp Nr. 2017/4268

Tatgerichtliche Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens; Feststellung von nachträglich ungewöhnlichen Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens; Gerichtliche Vornahme eines Stichtagszuschlags zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete

ZPO § 286 A, § 287 Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2015 wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Vornahme eines Stichtagszuschlags auf die nach dem Reutlinger Mietspiegel 2013 ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete wendet.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558; BGB § 558a; BGB § 558c; BGB § 558d; ZPO § 286; ZPO § 287;

Tatbestand