OLG München - Beschluss vom 23.02.2005
34 Wx 5/05
Normen:
BGB § 273 ; WEG § 14 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 598
NZM 2005, 304
OLGReport-München 2005, 221
ZMR 2005, 311

Tatrichterliche Feststellungen zur Duldung des Wohnungszutritts bei bestandskräftigem Eigentümerbeschluss über Versorgungssperre

OLG München, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 5/05

DRsp Nr. 2005/3027

Tatrichterliche Feststellungen zur Duldung des Wohnungszutritts bei bestandskräftigem Eigentümerbeschluss über Versorgungssperre

»Durch einen bestandskräftigen Eigentümerbeschluss, der die Verwaltung ermächtigt, wegen bestehender Wohngeldrückstände gegen einen Wohnungseigentümer im Wege des Zurückbehaltungsrechts ganz oder teilweise eine Versorgungssperre zu verhängen und diese Maßnahme einschließlich eines Betretens der Wohnung zur Vorbereitung und Anbringung von Absperrvorrichtungen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, wird der Tatrichter, der über die Duldung des Wohnungszutritts zu entscheiden hat, nicht davon entbunden, Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts und zur Verhältnismäßigkeit der begehrten Maßnahmen zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 273 ; WEG § 14 ;

Sachverhalt:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Wohnung, die nicht vermietet ist.

Am 22.3.2004 wurde in der Eigentümerversammlung unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5.2.2 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst: