BGH - Urteil vom 24.02.2016
XII ZR 5/15
Normen:
BGB § 147 Abs. 2; BGB § 149; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 307;
Fundstellen:
BB 2016, 770
BGHZ 209, 105
MietRB 2016, 129
NJW 2016, 1441
NZM 2016, 356
NZM 2016, 5
ZIP 2016, 23
ZIP 2016, 824
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 314/12
OLG Karlsruhe, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 67/13

Tatrichterliches Ermessen bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Annahme eines Vertragsangebots unter Abwesenden; Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Entscheidung des Tatsachengerichts; Beweislast des den Vertragsschluss Behauptenden bzgl. der Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots; Verbindung der Umkehr der prozessualen Parteirollen mit einer negativen Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen XII ZR 5/15

DRsp Nr. 2016/5654

Tatrichterliches Ermessen bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Annahme eines Vertragsangebots unter Abwesenden; Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Entscheidung des Tatsachengerichts; Beweislast des den Vertragsschluss Behauptenden bzgl. der Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots; Verbindung der Umkehr der prozessualen Parteirollen mit einer negativen Feststellungsklage

a) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 63/51 - LM BGB § 147 Nr. 1 und BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731).b) Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - NJW-RR 2013, 948).