Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht. Zwar ist nach Ansicht der Kammer zur Berechnung der Beschwer des auf Räumung in Anspruch genommenen Beklagten im Rahmen der gemäß § 3 ZPO (nicht § 8 ZPO vgl. Zöller/Schneider, ZPO, § 3 Rdn. 16 "Mietstreitigkeiten") vorzunehmenden Schätzung grundsätzlich in Anlehnung an § 16 GKG vom Jahresbetrag der zu zahlenden Miete auszugehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der so ermittelte Betrag ersichtlich nicht dem Interesse des Beklagten an der Erhaltung der zu räumenden Mietsache entspricht. Die Kammer schätzt dieses Interesse gemäß § 3 ZPO vorliegend auf 1.500 DM.
II.