BGH - Urteil vom 12.10.2011
VIII ZR 251/10
Normen:
BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 80
MDR 2012, 82
MietRB 2012, 4
NJW 2012, 224
ZMR 2012, 176
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 3799/09
LG Duisburg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 145/10

Teilkündigung eines Mietverhältnisses über die Garage bei einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnung und Garage

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 251/10

DRsp Nr. 2011/21285

Teilkündigung eines Mietverhältnisses über die Garage bei einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnung und Garage

a) Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.b) Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2010 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die linke (größere) Garage im Haus D. - straße 7 in Duisburg zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand