LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 12023/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 432 C 9451/92
Teilunwirksamkeit einer Mietvertragsklausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Erhaltung der Mietsache
BayObLG, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen RE-Miet 1/96
DRsp Nr. 1997/4648
Teilunwirksamkeit einer Mietvertragsklausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Erhaltung der Mietsache
»Verpflichtet sich der Mieter einer frisch renovierten Wohnung in einem Formularmietvertrag, "während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergl. in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen", so ist der Teil der Klausel, durch den sich der Mieter verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, wirksam, auch wenn der andere Teil der Klausel gemäß den Bestimmungen des AGB-Gesetzes unwirksam ist.«