BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 485/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Frühpensionierungsvertrag § 9; BVW § 6 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 33/17
ArbG Hamburg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 371/15

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 3 AZR 468/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 485/17

DRsp Nr. 2018/18824

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 3 AZR 468/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 33/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Frühpensionierungsvertrag § 9; BVW § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war vom 1. September 1977 bis zum 30. Juni 2009 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Unternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.