KG - Urteil vom 19.02.2004
8 U 185/04
Normen:
BGB § 546a (a.F.) ; BGB § 326 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 637/02

Termingerechte Rückgabe der Mietsache - unterbliebene Renovierungsarbeiten des Mieters

KG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 8 U 185/04

DRsp Nr. 2004/10165

Termingerechte Rückgabe der Mietsache - unterbliebene Renovierungsarbeiten des Mieters

1. Für die termingerechte Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses ist es ohne Bedeutung, in welchem Zustand sich die Mietsache befindet. 2. Für den Fall, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhätnisses gegenüber dem Vermieter die Durchführung von ihm geschuldeter Renovierungsarbeiten ernstlich und endgültig verweigert, ist der Vermieter berechtigt, ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung diese Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 546a (a.F.) ; BGB § 326 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des geltend gemachten entgangenen Mietzinses für die Monate Februar und März 2002 in Höhe von insgesamt 2.065,85 Euro wendet.

Die Klägerin hat insoweit weder einen Anspruch aus § 546 a BGB n.F. noch aus PW noch aus § 326 Abs. 1 BGB a.F..