BGH - Urteil vom 22.11.2017
VIII ZR 213/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311 Abs. 1; BGB §§ 362 ff.;
Fundstellen:
CR 2018, 177
ITRB 2018, 81
MMR 2018, 156
ZIP 2018, 226
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 1358/11
LG Saarbrücken, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 6/16

Tilgung der Kaufpreisschuld unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal; Gutschrift des vom Käufer geschuldeten Betrags auf dem PayPal-Konto des Verkäufers; (Stillschweigende) Vereinbarung der Wiederbegründung einer getilgten Forderung bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss; Zustimmung der Vertragsparteien zur Verwendung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie vor Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes

BGH, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 213/16

DRsp Nr. 2018/223

Tilgung der Kaufpreisschuld unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal; Gutschrift des vom Käufer geschuldeten Betrags auf dem PayPal-Konto des Verkäufers; (Stillschweigende) Vereinbarung der Wiederbegründung einer getilgten Forderung bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss; Zustimmung der Vertragsparteien zur Verwendung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie vor Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes

Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des OnlineZahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.