BGH - Urteil vom 14.11.2007
VIII ZR 19/07
Normen:
BGB § 535 § 556 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 375
MDR 2008, 313
MietR 2008, 129
NJW 2008, 575
NZM 2008, 123
WuM 2008, 85
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 39/06
AG Görlitz, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 371/05

Tragung von Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten wegen Auszugs eines Mieters

BGH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 19/07

DRsp Nr. 2008/2887

Tragung von Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten wegen Auszugs eines Mieters

»Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 556 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Betriebskosten in Anspruch.

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in G.. Das Mietverhältnis endete am 31. Juli 2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verlangte die Klägerin unter anderem die Zahlung einer sogenannten Nutzerwechselgebühr in Höhe von 30,74 EUR. Diese war ihr von dem für sie tätigen Abrechnungsunternehmen für den durch den Auszug der Beklagten innerhalb der Abrechnungsperiode bedingten Nutzerwechsel bezüglich der Wasserkosten in Rechnung gestellt worden.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem zur Zahlung von 30,74 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hiergegen hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.