LAG Thüringen - Urteil vom 18.02.2021
2 Sa 255/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 670; Arbeitsvertrag v. 01.07.2013 Ziff. 5; Arbeitsvertrag v. 01.07.2013 Ziff. 18; Reiserichtlinie v. 01.01.2013 Ziff.4; Reiserichtlinie v. 01.01.2013 Ziff. 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 12
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 225/17

Transparenzgebot bei FreiwilligkeitsvorbehaltenReiserichtlinie als Allgemeine GeschäftsbedingungKeine betriebliche Übung bei wirksam vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Thüringen, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 255/18

DRsp Nr. 2021/6962

Transparenzgebot bei Freiwilligkeitsvorbehalten Reiserichtlinie als Allgemeine Geschäftsbedingung Keine betriebliche Übung bei wirksam vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt

1. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann regelmäßig das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Leistung wirksam verhindern. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert sein. Ist dies der Fall, fehlt es an einer versprochenen Leistung i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB und es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung. 2. Eine Reiserichtlinie als vorformulierte Vertragsbedingung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 BGB. Ihre Auslegung orientiert sich in erster Linie an ihrem Wortlaut, hilfsweise daran, wie der Vertragstext aus Sicht von typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreisen zu verstehen ist. 3. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hindert regelmäßig das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung. Denn der Vertragspartner konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass ihm eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden sollte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.04.2018 - 1 Ca 225/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4;