BGH - Beschluss vom 10.11.2020
VIII ZR 18/20
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2021, 957
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 244/18
LG Kempten, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 1915/18

Treffen einer abweichenden Vereinbarung der Mietvertragsparteien mündlich über die Miethöhe i.R.e. Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung durch Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schulden einer geringeren Miete als Ausgleich für die Mitwirkung bei Renovierungsarbeiten für das Anwesen

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 18/20

DRsp Nr. 2021/1755

Treffen einer abweichenden Vereinbarung der Mietvertragsparteien mündlich über die Miethöhe i.R.e. Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung durch Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schulden einer geringeren Miete als Ausgleich für die Mitwirkung bei Renovierungsarbeiten für das Anwesen

Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegt darin ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kempten - 5. Zivilkammer - vom 13. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.859,96 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.