OLG Naumburg - Urteil vom 12.08.1999
2 U (Hs) 34/98
Normen:
BGB § 535 § 536 § 537 ; AGBG § 9 § 24 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)699c-e
NJW-RR 2000, 823
NZM 2000, 1183
WuM 2000, 241
ZMR 2000, 383

Überbürdung der Pflicht zu Erhaltung der Mietsache auf den Mieter eines Gewerberaums

OLG Naumburg, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2 U (Hs) 34/98

DRsp Nr. 2003/16533

Überbürdung der Pflicht zu Erhaltung der Mietsache auf den Mieter eines Gewerberaums

»1. Einem [Gewerberaum-]Mieter kann die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache durch Allgemeine Geschäftsbedingungen überbürdet werden, solange damit nicht ein vollständiger Übergang der Sachgefahr verbunden ist und dies nicht zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko des Mieters führt. 2. Instandhaltungsklauseln sind im Regelfall einschränkend dahingehend auszulegen, dass der einwandfreie Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn vorausgesetzt wird. 3. Die Beschränkung des Mietminderungsanspruchs [des Gewerberaummieters] auf den Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzuges des Vermieters mit der Mängelbeseitigung verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie sich im Einzelfall auf Mängel erstreckt, deren Vermeidung nach dem Vertragszweck unbedingt geboten ist (Kardinalpflicht).«