OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.1994
10 U 133/93
Normen:
BGB § 535 § 326 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)505a-b
OLGReport-Düsseldorf 1994, 294

Übergabe von Räumen nach Beendigung der Mietzeit in bezugsgeeignetem Zustand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 10 U 133/93

DRsp Nr. 1994/1857

Übergabe von Räumen nach Beendigung der Mietzeit in bezugsgeeignetem Zustand

»1. Hat der Mieter vertraglich keine ausdrückliche Auszugsrenovierung, sondern lediglich die regelmäßige Vornahme der Schönheitsreparaturen übernommen und sich verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit die Räume in bezugsgeeignetem Zustand zu übergeben, so bedeutet das zwar nicht, daß bei Auszug stets eine vollständige Renovierung zu erfolgen hat; ob und inwieweit die Räume aber einem Nachmieter bezugsfertig übergeben werden können, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.2. Die erfolgreiche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gegen den Mieter scheitert nicht daran, daß die Mieträume nach ihrer Rückgabe vollständig umgebaut worden sind.«

Normenkette:

BGB § 535 § 326 Abs. 1 ;

Gründe: